Garantie

§1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Firma Dandy Horse Sp. z o.o. mit Sitz in ul. Jordanowska 2a, 04-204 Warschau, im Folgenden Garant genannt, gewährt eine Qualitätsgarantie auf ihre Produkte und versichert, dass diese frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind.

  2. Die Garantie wird dem ursprünglichen Käufer des Produkts, im Folgenden Garantienehmer genannt, gewährt und ist im Falle eines Weiterverkaufs nicht auf Dritte übertragbar.

  3. Der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes umfasst das Gebiet der Europäischen Union.

  4. Grundlage für die Bearbeitung einer Garantieanmeldung ist die Vorlage des Kaufbelegs (z. B. Quittung, Rechnung, Bestellbestätigung). Um die lebenslange Garantie (gemäß §2 Punkt 1a) in Anspruch zu nehmen, d. h. im Zeitraum nach Ablauf von 2 Jahren ab Kaufdatum, ist zusätzlich der Besitz und die Vorlage des Radpasses zur Überprüfung der Servicehistorie des Produkts erforderlich.

§2 Garantiezeit und -umfang

  1. Der Garant gewährt:

    • a) Eine lebenslange Garantie auf Fahrradlaufräder mit Carbonfelgen. Unter „lebenslanger Garantie“ wird die Lebensdauer des Produkts im Besitz des Erstbesitzers bis zu dessen technisch bedingter Abnutzung durch normalen Betrieb verstanden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Garantie nach Ablauf von 2 Jahren ab Kaufdatum ist der Besitz des Radpasses.

    • b) Eine Garantie für einen Zeitraum von 2 Jahren (24 Monate) ab Kaufdatum auf Laufräder mit Aluminiumfelgen.

  2. Während der Garantiezeit verpflichtet sich der Garant zur unentgeltlichen Beseitigung von Sachmängeln (Reparatur) oder zum Austausch des mangelhaften Teils gegen ein mangelfreies Teil.

  3. Die Entscheidung über die Art der Mängelbeseitigung (Reparatur oder Austausch) trifft der Garant.

§3 Bedingungen für den Erhalt der Garantie

  1. Voraussetzung für die Gültigkeit der Garantie ist die ordnungsgemäße Montage der Laufräder, deren Verwendung mit kompatiblen Komponenten sowie die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß den Angaben des Herstellers.

  2. Alle Servicearbeiten, die eine Änderung der Speichenspannung beinhalten, müssen fachgerecht unter Verwendung von professionellen Werkzeugen, einschließlich eines kalibrierten Speichenspannungsmessers (Tensiometers), durchgeführt werden.

  3. Der Garantienehmer ist verpflichtet, den Garanten unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels zu benachrichtigen.

§4 Reklamationsverfahren

  1. Die Reklamationsmeldung sollte eine Beschreibung des Mangels, das Datum der Feststellung sowie die Kontaktdaten des Garantienehmers enthalten.

  2. Das reklamierte Produkt ist an die Korrespondenzadresse des Garanten zu liefern (verfügbar unter der Rubrik „Kontakt“ auf der Website). Das Produkt sollte gereinigt und für den Transport angemessen gesichert sein.

  3. Die Kosten für die Lieferung des Produkts zum Service trägt zunächst der Garantienehmer. Im Falle einer berechtigten Reklamation erstattet der Garant dem Garantienehmer die zweckmäßigen und dokumentierten Transportkosten (bis zur Höhe der marktüblichen Sätze für Standard-Kuriersendungen) und sendet das reparierte Produkt auf eigene Kosten zurück.

  4. Bei einer unbegründeten Reklamation (kein Mangel oder Mangel nicht von der Garantie abgedeckt) sendet der Garant das Produkt auf Kosten des Garantienehmers zurück.

  5. Der Garant wird innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Produkts zur Reklamation Stellung nehmen.

§5 Haftungsausschlüsse

  1. Die Garantie umfasst nicht:

    • a) Teile, die natürlichem Verschleiß unterliegen (u. a.: Lager, Lagersitze, Freilaufkörper, Sperrklinken, Federn), es sei denn, deren vorzeitiger Verschleiß resultiert direkt aus einem Materialfehler.

    • b) Mechanische Schäden, die durch Verschulden des Nutzers oder durch unvorhersehbare Ereignisse (Unfälle, Kollisionen) entstanden sind. Solche Schäden können durch das kostenpflichtige Crash Replacement Programm abgedeckt werden.

    • c) Schäden, die während eines vom Garantienehmer organisierten Transports entstanden sind.

    • d) Beschädigung der Laufräder infolge einer Kollision oder eines Unfalls.

    • e) Nichtbeachtung der in der beigefügten Anleitung enthaltenen Richtlinien.

    • f) Mechanische Schäden an den Laufrädern, die durch die Verwendung des Produkts in einer Umgebung entstehen, die nicht seiner Zweckbestimmungsklasse und ASTM-Klassifizierung entspricht.

  2. Die Garantie erlischt oder die Haftung des Garanten ist ausgeschlossen im Falle von:

    • a) Eigenmächtigen baulichen oder optischen Veränderungen.

    • b) Eingriffen in die Speichenspannung durch Personen, die nicht über die entsprechenden Qualifikationen und Servicewerkzeuge verfügen.

    • c) Weiterer Nutzung des Produkts nach Feststellung eines Mangels.

    • d) Fehlen von Eintragungen im Serviceheft (Radpass), die die Durchführung von Servicearbeiten bestätigen, sofern diese außerhalb des Dandy Horse Services durchgeführt wurden und Einfluss auf die Funktion der Laufräder hatten.

§6 Schlussbestimmungen Durch diese Garantie werden die Rechte des Käufers aus den gesetzlichen Vorschriften über die Gewährleistung für Mängel der verkauften Sache (im B2B-Verhältnis) sowie aus den Vorschriften über die Haftung für die Vertragswidrigkeit der Ware (im Verbraucherverhältnis) weder ausgeschlossen, eingeschränkt noch ausgesetzt.

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